Satzung

§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. ​ Der Verein trägt den Namen “Freunde der Integrationsschule Am Hollerbusch e.V.” und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  2.  Sitz des Vereins ist Berlin.
  3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2   Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

 Zweck des Vereins ist:

  1.  Die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung des schulischen Angebotes der Integrationsschule Am Hollerbusch für den Unterricht und den Aufenthalt der behinderten und nicht behinderten Schüler.
  2.  Die Förderung des Bewusstseins für Vorgänge in der Natur und der Verbesserung des ökologischen Umfeldes.

  Dieses Ziel soll verwirklicht werden durch:

  •   Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und   Spielmöglichkeiten für die behinderten und nicht behinderten Schüler auf dem Schulgelände
  •   Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsvoraussetzungen, vor allem für den Unterricht im Freien
  •   Förderung des Ausbaus sowie Mithilfe bei der Gestaltung und Pflege des Schulgeländes

 Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §3   Mitgliedschaft

  1. ​ Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt.

     Vorausgesetzt ist weiter lediglich ein an den Vereinsvorstand  gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag unter Angabe von Namen und Klasse des Kindes, Wohnanschrift und E- Mail Adresse.

     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2.  Die Mitgliedschaft wird beendet:

  •   bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung
  •   durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  •   durch Ausschluss, wenn Mitglieder gegen das Ansehen des Vereins verstoßen haben oder wenn trotz wiederholter Abmahnung das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist

 §4   Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:

  1.   der Vorstand
  2.   der Beirat
  3.   die Mitgliederversammlung

 §5   Mitgliederversammlung

  1. ​  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  2.   Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, im ersten Quartal durchgeführt.
  3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
  4.   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung ein.
  5.   Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die   vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6.   Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Sie müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
  7.   Anträge der Mitglieder müssen mindesten drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
  8.   Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

 §6   Der Vorstand

  1. ​  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2.   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  3.   Den Vorstand im Sinne des §26 Absatz 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins befugt.

 §7   Der Beirat

  1. ​  Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder nach Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

  2.  Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 250,00 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

  3.  Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder fernmündlich mindestens eine Woche vorher einberufen.

 §8   Satzungsänderungen

   Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der Anwesenden beschlossen werden.

 §9   Auflösung des Vereins

  1. ​Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verfällt das vorhandene Vermögen an die Grundschule am Hollerbusch Berlin – Hellersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 §10  Inkrafttreten der Satzung

   Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 22.03.1995 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen ist.